Wem gehört das Haus?

Die Rechtsform: Vorbeugen ist besser als später streiten

Realisiert ein Paar den Traum vom Eigenheim, bildet es damit – ohne sich dessen bewusst zu sein – eine einfache Gesellschaft. Diese ist leicht zu gründen, dafür umso schwerer aufzulösen. Über das Gesamteigentum einer einfachen Gesellschaft können nur beide gemeinsam verfügen. Auch wenn man die Rechtsform des Miteigentums gewählt hat, was heute die Regel ist, ist man sehr eng miteinander verbunden. Dies zeigt sich besonders, wenn ein Partner nach einer Trennung seinen Teil verkaufen will. Darum hier einige Regeln:

  • Unverheiratete, im Konkubinat lebende Partner sollten die Eigentumsverhältnisse vertraglich genau regeln.
  • Bleibt ein Paar trotz der Trennung weiterhin verheiratet, lebt aber getrennt, müssen die Partner die Benutzung des Wohneigentums selbst oder in einem Eheschutzverfahren regeln.
  • Nach einer Scheidung sind primär die im Grundbuch festgehaltenen Eigentumsverhältnisse zu beachten. Im besten Fall einigen sich die Partner gütlich darüber, wer die Wohnung unter Anrechnung der vermögensmässigen Ansprüche des anderen übernehmen soll. Will oder kann keine Partei übernehmen beziehungsweise auszahlen, muss die Liegenschaft verkauft oder allenfalls versteigert werden. Der Erlös wird dann zwischen den beiden Parteien aufgeteilt.
  • Nach Zivilgesetz kann das Gericht einem Ehegatten, der wegen den Kindern oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Familienwohnung angewiesen ist, das Wohnrecht zuweisen, jedoch nur auf befristete Zeit. Dies geschieht gegen Entschädigung oder Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen (ZGB 121).
Wem gehört das Haus? Die Rechtsform: Vorbeugen ist besser als später streiten