Kinderspielplätze – Haftung, Präventivmassnahmen

Unfall auf dem Kinderspielplatz: Jährlich verletzen laut bfu.ch sich 8’700 Kinder auf einem Spielplatz – meistens bei Stürzen. Wie kann man das verhindern? In erster Linie damit, Spielplätze sicher zu bauen und zu unterhalten. Und wenn doch etwas passiert? Wer ist dann haftbar? Eine Einschätzung von Reto Ramstein (Jurist).

Kinderspielplätze: Austoben, sich freuen, neue Freundschaften schliessen und Gefahr für Verletzungen.

Kinderspielplätze: Austoben, sich freuen, neue Freundschaften schliessen und Gefahr für Verletzungen.

Haftung des Werkeigentümers

Kinderspielplätze: Entwicklung mit Gefahrpotenzial.

Erleidet ein Kind auf dem Spielplatz einen Schaden, so stellt sich die Frage nach der Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR), sofern der Kinderspielplatz als Werk angesehen wird.

Als Werke gelten stabile, mit der Erde direkt oder indirekt verbundene, künstlich hergestellte oder angeordnete Gegenstände d.h. auch Spielgeräte wie Schaukeln, Rutschen etc.

(Quellen: Schweizerischer Verband für Wohnen, Broschüre Recht, wohnen 4 / 2006, Wer haftet auf dem Kinderspielplatz, wbg-schweiz.ch, Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu, bfu.ch, Unerlaubte Handlung, Informationen zum ausservertraglichen Haftpflichtrecht / Deliktsrecht in der Schweiz, unerlaubte-handlung.ch).

Eine Werkeigentümerhaftung auf dem Kinderspielplatz wird aber nur dann bejaht, wenn die Spielgeräte mangelhaft sind, indem der Gebrauch, zu dem die Spielgeräte bestimmt sind, keine genügende Sicherheit bieten.

Aus diesem  Grund hat die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) verschiedene Merkblätter verfasst, welche die notwendige Beschaffenheit von Schaukeln und Rutschen und weiterer Spielgeräte bestimmt; diese Merkblätter können im Internet heruntergeladen werden (vgl. bfu.ch). 

Sicherheitsvorkehrungen / Wartung des Kinderspielplatzes

Der Werkeigentümer eines Spielplatzes kann sich von seiner Haftung befreien, wenn er nachweist,  dass er bei der Erstellung und beim Unterhalt alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, so darf z. B. der Auslauf einer Rutschbahn nicht in der Nähe des Sandkastens enden etc.

Allenfalls ist es auch möglich, dass der Werkeigentümer – aufgrund des Produktehaftpflichtgesetzes – die Haftung auf den Hersteller des Spielgeräts übertragen kann.

Wenn der Hauswart aber feststellt, dass z. B. bei einer Schaukel die abfedernde Puffer nicht mehr vorhanden ist, so muss die Schaukel zwingend gesperrt und repariert werden.

(Quellen: der Beobachter, Spielanlagen Gefahren unter freiem Himmel, beobachter.ch, Schweizerischer Verband für Wohnen, Broschüre Recht wohnen 4 / 2006, Wer haftet auf dem Kinderspielplatz, wbg-schweiz.ch).

Im Grundsatz müssen beim Kinderspielplatz deshalb regelmässige Kontrollen durch den Werkeigentümer durchgeführt werden.

Kinder sind nicht immer vorsichtig und sie können den Spielplatz auch zweckwidrig nutzen; ist ein solches Risiko voraussehbar und werden keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen – welche technisch möglich und nicht zu kostspielig sind – kann insofern eine Haftung des Werkeigentümers durchaus bejaht werden. Für Kinderspielplätze gelten in dieser Hinsicht verbindliche Sicherheitsnormen (SN EN 1176: 2008-09 «Spielplatzgeräte und Spielplatzböden» ; SN EN 1177: 2008-09 «Stossdämpfende Spielplatzböden»), welche bei der Projektplanung, der Realisierung, dem Betrieb und der Wartung erfüllt sein müssen. 

Kinder können die Konsequenzen ihres gefährlichen Verhaltens nicht immer abschätzen und werden deshalb nicht verantwortlich gemacht.

Haftung der Eltern

Kinder können die Konsequenzen ihres gefährlichen Verhaltens nicht immer abschätzen und werden deshalb nicht verantwortlich gemacht.

Es stellt sich hiermit die Frage nach der Haftung der Eltern, welche für den von ihrem Kind verursachten Schaden auf dem Kinderspielplatz einzustehen haben, sofern sie nicht beweisen, dass sie bei der Beaufsichtigung ihres Kindes die notwendige Sorgfalt berücksichtigt haben (ZGB 333).

Bei sehr ausgefallen Verhalten von Kindern auf dem Spielplatz (z. B. Steine werfen auf Rutschbahn etc.), ist deshalb der Werkeigentümer an und für sich auch nicht verpflichtet, entsprechende Vorkehrungen zu treffen; hier sind die Eltern als Aufsichtspersonen gefordert

(Vgl. BGE 130 III 736). (Quellen: Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu, bfu.ch, Unerlaubte Handlung, unerlaubte-handlung.ch, Schweizerischer Verband für Wohnen, Broschüre Recht wohnen 4 / 2006, Wer haftet auf dem Kinderspielplatz, wbg-schweiz.ch).

Autor: Reto Ramstein, Jurist, © haus-planen.ch, 31.3.2014, überarbeitet 3.3.2023 /Andreas Räber

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