Mängelrügen – Knappe Fristen können für den Bauherrn zum Verhängnis werden
Gemäss Obligationenrecht hat ein Bauherr nach der Fertigstellung eines Werks allfällige Mängel bei deren Entdeckung sofort zu melden – sonst zerfällt sein Recht auf die Rüge. Diese Regel findet nicht nur in Bezug auf Handwerker oder Generalunternehmer sondern auch auf Planerleistungen Geltung. Ein Fall in Winterthur zeigt, mit welcher Strenge das Bundesgericht die gesetzlich festgelegte Fristen durchsetzt. Doch zu Recht?
Nichtbeachtung der Rügefrist kann teuer werden
In der sogenannten «Sennhof-Affäre» ging es – um es ganz kurz zusammenzufassen – um die mangelhafte ingenieurtechnische Bearbeitung der Trägerkonstruktion des neuen Schulhauses «Sennhof». Statiker hatten 2006 fehlerhafte Berechnungen abgeliefert und damit einen viermonatigen Baustopp verursacht. Die Juristen des Winterthurer Baudepartements hatten mit ihrer Mängelrüge aber zu lange gewartet – und die massgebliche Frist verstreichen lassen. Dies kam die Stadt teuer zu stehen: Über 3 Millionen Franken Verlust waren zu verbuchen.
Mängelrügen gelten auch für Planer – jedoch nur innert geltender Frist
Die Rügefrist für Mängel bei der Planerleistung umfasste im Fall «Sennhof» gerade mal 7 Tage. Sowohl das Handels- als auch das Bundesgericht zeigten mit ihren Beschlüssen, dass mit dieser Frist nicht zu spassen ist – und erklärten die Anfechtungen des Stadtrats für ungültig. Die Medien berichteten empört und stellten die berechtigte Frage, ob diese Art von Sofort-Rüge sinnvoll ist. Denn gerade bei planerischen Leistungen ist solch eine knappe Frist schlicht unrealistisch.Künftige Revisionen des Obligationenrechts sollten zu grosszügigeren Fristen führen, wodurch die Problematik entschärft würde.