Baugarantien
Wie Wohnungskäufer und Bauherren vertraglich um ihr Recht gebracht werden.
Wer heute baut, tut dies in der Regel via Generalunternehmer – mit dem entscheidenden Vorteil, dass jener die gesamte Koordination und Auswahl der beteiligten Firmen und Handwerker übernimmt und die Kommunikation kanalisiert. Ein Generalunternehmervertrag verpflichtet den Generalunternehmer, das Bauobjekt zu einem pauschal festgelegten Preis schlüsselfertig und termingerecht zu übergeben. Die Tücken eines solchen Vertrags werden aber selbst bei einem gemeinsamen Gang zum Notar oftmals verschwiegen.
Das Unrecht mit den Mängelrechten
In vielen Fällen entzieht sich der Generalunternehmer seiner Verantwortung, was allfällige Mängel am Objekt angeht. Im Vertrag steht dann, der Generalunternehmer trete die Mängelrechte an den Käufer ab – was von diesem oftmals (fälschlicherweise) als Verbesserung der eigenen Position interpretiert wird. In Wahrheit aber kann das Recht zur Behebung von Mängeln nur einmal, an den ersten Käufer der Überbauung abgetreten werden – den nachfolgenden Käufern steht dieses Recht also nicht mehr zu. Hinzu kommt, dass dem Wohnungskäufer meist der Überblick fehlt, welche Handwerker als Subunternehmen in den Bau involviert waren.
Die Beweissicherung ist Aufgabe des Käufers
Die Behebung von Mängeln sollte also in der Verantwortung des Generalunternehmers bleiben und weder an den Bauherrn noch an den Wohnungskäufer abgetreten werden. Dafür muss der Auftraggeber bei den Vertragsverhandlungen mit dem
Generalunternehmer sorgen.
Nach der Fertigstellung entdeckte Mängel müssen dem Unternehmer innerhalb der festgelegten Frist gemeldet und durch diesen unentgeltlich behoben werden. Die Beweissicherung sollte vom Wohnungskäufer oder Bauherrn mit besonderer Vorsicht unternommen und im Übergabe- oder Fertigstellungsprotokoll vermerkt werden.
Nur so schützt er sich davor, allfällige Nachbesserungsarbeiten selbst in Auftrag geben und bezahlen zu müssen.
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