Geistiges Eigentum - geltende Bestimmungen für den Planer vertraglich festlegen

Geistiges Eigentum – geltende Bestimmungen für den Planer vertraglich festlegen

Das Thema ist unter kreativ tätigen Menschen sämtlicher Branchen ein gemütserhitzender Dauerbrenner: Die Sicherung von geistigem Eigentum und die Angst davor, dass jenes von der Konkurrenz gestohlen und als eigene Idee ausgegeben und umgesetzt werden könnte. Das Urheberrecht und das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb bilden die juristische Grundlage für die Diskussion darüber, wie das Urheberrecht geschützt werden kann. Doch reicht das?

Entwurfsklau bleibt ein Problem

Die Problematik besteht darin, dass geistiges Eigentum in vielen Fällen sehr schlecht geschützt ist, wenn es um die konkrete Anwendung in der Realität geht. Für den praktischen Alltag von Architekten und Designern braucht es weitreichendere Massnahmen. So werden durch das Urheberrecht nur natürliche Personen geschützt.

Wenn ein Gebäude also von einer Architekten AG als juristische Person geplant wird, müssen die geltenden Bestimmungen für den Planer explizit vertraglich festgelegt werden – was oft zu einer juristischen Benachteiligung des Architekten selbst führt. Bei Überbauungen, Testplanungen und Ideenwettbewerben ist der Schutz des Urheberrechts aufgrund der gesetzlichen Grundlage nur schwerlich zu erreichen. Das gemeinte Objekt stellt hier nämlich kein «Werk» im Sinne des Gesetzes und somit kein Schutzobjekt dar.

Geistiges Eigentum ist ein hohes, schützenswertes Gut

Das Urheberrecht muss also um Faktoren ergänzt werden, die im Arbeitsalltag wirklich greifen. Dazu ist das 2001 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Schutz von Design (DesG) interessant. Ein Design ist auf dieser Grundlage dann schutzfähig, wenn es neu ist (sprich: noch nicht eingetragen und auch sonst nicht allgemein zugänglich) und eine Eigenart aufweist (Art. 2 DesG). Die Voraussetzungen für den gesetzlichen Schutz sind hier also niedriger als beim Urheberrecht. Ersetzen kann das DesG das Urheberrecht nicht, aber es trägt entscheidend zu dessen Ergänzung bei.

Planerische Leistungen müssen – gerade auch in Wettbewerbsverfahren – adäquat honoriert und Abtretungen des Urheberrechts ohne entsprechende Entschädigung als nichtig deklariert werden. Sonst verkommt das Urheberrecht zu einem Mythos, der dem beruflichen Alltag von Architekten und Designern nicht gewachsen ist.

Haus-Planen.ch: 08.10.2013

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