Schlagwortarchiv für: Ratgeber

Wenn die Mehrwertsteuer zum Fallstrick wird

Die in diesem Jahr revidierte SIA Norm 118 sorgt für teure Überraschungen

Steuer: Mehrwertsteuer

Ob in Zusammenarbeit mit einem Architekten, Bauunternehmer oder Gartenbauer, als Auftraggeber kommt man heute an der «Norm 118» des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) nicht mehr vorbei. Es ist der Standard, dass Verträge in allen nicht explizit geregelten Fragen auf SIA Norm im Sinne allgemeiner Vertragsbedingungen verweisen. So weit so gut. Nun wissen aber die Wenigsten, dass dieses Normenwerk kürzlich «sanft» überarbeitet wurde – laut offiziellem Statement angeblich nur dort, wo sie «nicht zu einer Verschiebung des Gleichgewichts zwischen den Vertragsparteien führte».

Dies entspricht jedoch kaum der Realität. Schwerwiegende Änderungen wurden unter den Teppich gekehrt – insbesondere das pikante Detail, dass die Mehrwertsteuer im ausgemachten Werkpreis nicht mehr miteinkalkuliert ist und also darüber hinaus zusätzlich verrechnet wird. Wer für eine Million ein Haus baut, erhält überdies noch eine Rechnung von CHF 80’000.- an Mehrwertsteuer.

«Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Mehrwertsteuer als nicht eingerechnet.»

Ob diesem Satz hat sich schon mancher Bauherr im Nachhinein erstaunt die Augen gerieben, als ihm nämlich klar wurde, dass die 8 % Mehrwertsteuer zum ausgemachten Werkpreis noch hinzukommen. Juristisch hat er jedoch keine Grundlage, sich zu beschweren – obschon diese Rechenart in der Schweiz eigentlich höchst ungewöhnlich ist. Diese Änderung der SIA Norm wird von der Rechtslehre scharf kritisiert, wiederspricht sie doch der bisherigen und sonst gängigen Praxis.

Im Normalfall bezahlt man hierzulande Endpreise, in denen sämtliche Steuern und Gebühren miteinberechnet sind. Es verwundert durchaus nicht, dass die Kommission, welche hinter der SIA-Revision steht, mehrheitlich aus Vertretern der Unternehmerseite besteht. Konsumentenschützer fehlen in diesem 19-köpfigen Gremium gar ganz.

Dem Auftraggeber bleibt also nur die sorgfältige Durchsicht des Normenwerks, auf das im Vertrag verwiesen wird – oder aber die explizite Thematisierung heikler Punkte, wie die Kalkulation der Mehrwertsteuer.

Kostenüberschreitung des Architekten als Vertragsverletzung

Was geschieht, wenn die effektiven Baukosten die vom Architekten ursprünglich aufgestellte Kosteneinschätzung massiv übersteigen? Inwiefern ist jener an seine Prognose gebunden? Und welche Toleranzwerte gelten sofern vertraglich keine festgelegt wurden?

Bild einer Note

Eine Kostenschätzung braucht Spielraum

Aufgrund des Prognosecharakters der Berechnungen des Architekten vor der Bauausführung ist dieser nicht angehalten, zu diesem Zeitpunkt absolut genaue Zahlen zu liefern. Doch mit der Kostenschätzung ist die Rechenarbeit des Architekten nicht getan. Er ist dazu verpflichtet, die voraussichtlichen Kosten mit dem Voranschreiten der Bauarbeiten laufend zu korrigieren und so detailliert und exakt wie möglich zu halten. So bleibt die Kostenschätzung also keine rein spekulative Angelegenheit – sie ist vielmehr an konkrete Haftungswirkungen gebunden.

Toleranzgrenze wird vertraglich festgelegt

Durch die Toleranzgrenze wird ein gewisser Spielraum für die Kostenentwicklung abgesteckt. Problematisch wird es dann, wenn eine ausdrückliche Bestimmung dieses Genauigkeitsgrads fehlt. Wenn nur die SIA-Ordnung als Vertragsinhalt vorliegt, so kommt der in der Schweiz als Faustregel geltende Genauigkeitsgrad von +/- 10 % zum Tragen. Die 10 %-Regel ist allgemein anerkannter Standard.

In der Praxis darf aber nicht vergessen werden zu definieren, auf welchen Gegenstand sich die Einschätzung genau bezieht. Sind Teuerung, Mehrwertsteuer und Kreditzinsen etwa in die Kalkulation miteinbezogen oder nicht?

Die Möglichkeit einer Kostenlimite

Die Vertragspartner haben neben der Festlegung einer solchen Toleranzgrenze auch die Möglichkeit, eine Kostenlimite festzulegen. Eine solche Limite gilt selbstverständlich nur dann, wenn sich der Architekt damit vertraglich einverstanden erklärt hat.

Praxisbeispiel Architektenvertrag