Erdbebensicherheit – und die Frage nach der Verantwortung

Erdbeben sind in der Schweiz im Direktvergleich zu Italien, Griechenland oder zur Türkei zwar selten, aber wenn sie auftreten durchaus heftig. Im Wallis, in der Region Basel (man erinnert sich an das vernichtende Erdbeben von 1356, das laut ETH-Forschern als das stärkste in historischer Zeit dokumentierte Beben in Zentraleuropa gilt), in der Zentralschweiz, im Engadin und im St. Galler Rheintal ist die Erdbebengefährdung deutlich höher als im Rest der Schweiz. Die extrem dichte Besiedlung in unserem Land macht das Beben der Erde zu dem Naturereignis mit dem grössten Schadenpotenzial.

Erdbebensicherheit

Aufgrund dieser Erkenntnis hat der Bund 2001 ein Massnahmeprogramm lanciert mit dem Ziel, die Erdbebensicherheit von Neubauten sowie bestehender Gebäude durch gezielte Präventionsarbeit zu erhöhen. Denn die durch den Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA) erlassenen Normen alleine greifen hier zu kurz – deren systematische Einhaltung bezüglich Erdbebenanforderungen ist in der Schweiz – mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Freiburg, Nidwalden und Wallis – momentan nicht verpflichtend.

Die Verantwortung für die Erdbebensicherheit liegt beim Hauseigentümer

Der Hauseigentümer steht in der Verantwortung, sich mit den jeweils aktuellen Ansätzen bezüglich erdbebensicherem Bauen auseinanderzusetzen. Die Verletzlichkeit – also die Schadenempfindlichkeit eines Baus auf Erdbebeneinwirkungen – muss durch entsprechende Massnahmen auf ein Minimum reduziert werden. Traditionsgemäss sind Bauten in Bezug auf vertikale Lasten ausgelegt. Dass im Falle eines Bebens aber eine immense horizontale Belastung auf den Bau einwirken kann, muss in statischen Berechnungen von Anfang an miteinfliessen. Das generiert unangenehme Mehrkosten und wird aus diesem Grund oft vernachlässigt.

Doch die Nichtbeachtung erdbebengerechter Bauweisen kann einen im Falle einer Naturkatastrophe sehr teuer zu stehen kommen. Es ist ausdrücklich zu empfehlen, sich hier auf die SIA Normen zu beziehen. Denn im Schadenfall wird sich das Gericht auf deren Einhaltung berufen zur Beurteilung darüber, ob der Stand der Technik, die «Regeln der Baukunde», eingehalten wurden oder nicht.

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert