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Bauen: Vertrauen ist gut, Überwachung beruhigt

Ein Haus zu bauen ist so eine Sache. Wir wünschen uns ein Traumhaus. Die Realität ist dann oft, dass nicht nur das Haus fertig ist, wir als Bauherr sind es auch. Da lief einiges schief. Termine, die nicht eingehalten wurden. Leere Versprechungen. Immer mehr. Immer schlimmer. Sicher, die Ausnahme bestätigt die Regel. In unserem Artikel hier sprechen wir all diejenigen an, die mit Bauen schlechte Erfahrungen gemacht haben, beziehungsweise sie möglichst vermeiden wollen.

Kostenüberschreitung des Architekten als Vertragsverletzung

Was geschieht, wenn die effektiven Baukosten die vom Architekten ursprünglich aufgestellte Kosteneinschätzung massiv übersteigen? Inwiefern ist jener an seine Prognose gebunden? Und welche Toleranzwerte gelten sofern vertraglich keine festgelegt wurden?

Bild einer Note

Eine Kostenschätzung braucht Spielraum

Aufgrund des Prognosecharakters der Berechnungen des Architekten vor der Bauausführung ist dieser nicht angehalten, zu diesem Zeitpunkt absolut genaue Zahlen zu liefern. Doch mit der Kostenschätzung ist die Rechenarbeit des Architekten nicht getan. Er ist dazu verpflichtet, die voraussichtlichen Kosten mit dem Voranschreiten der Bauarbeiten laufend zu korrigieren und so detailliert und exakt wie möglich zu halten. So bleibt die Kostenschätzung also keine rein spekulative Angelegenheit – sie ist vielmehr an konkrete Haftungswirkungen gebunden.

Toleranzgrenze wird vertraglich festgelegt

Durch die Toleranzgrenze wird ein gewisser Spielraum für die Kostenentwicklung abgesteckt. Problematisch wird es dann, wenn eine ausdrückliche Bestimmung dieses Genauigkeitsgrads fehlt. Wenn nur die SIA-Ordnung als Vertragsinhalt vorliegt, so kommt der in der Schweiz als Faustregel geltende Genauigkeitsgrad von +/- 10 % zum Tragen. Die 10 %-Regel ist allgemein anerkannter Standard.

In der Praxis darf aber nicht vergessen werden zu definieren, auf welchen Gegenstand sich die Einschätzung genau bezieht. Sind Teuerung, Mehrwertsteuer und Kreditzinsen etwa in die Kalkulation miteinbezogen oder nicht?

Die Möglichkeit einer Kostenlimite

Die Vertragspartner haben neben der Festlegung einer solchen Toleranzgrenze auch die Möglichkeit, eine Kostenlimite festzulegen. Eine solche Limite gilt selbstverständlich nur dann, wenn sich der Architekt damit vertraglich einverstanden erklärt hat.

Praxisbeispiel Architektenvertrag