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Lange Freude am Parkettboden durch richtige Reinigung und Pflege

Wer jemals die Stiftsbibliothek in St. Gallen besichtigt hat, der erinnert sich bestimmt nicht nur an die prunkvolle, barocke Innenausstattung sondern auch an die gänzlich schmucklosen, grauen Filzpantoffeln. Ohne diese Leisetreter gibt es keinen Einlass. Mehr als 100`000 Besucher schlurfen jährlich durch die Gänge – und sorgen so für eine Gratispolitur des Parketts. Die Putzequipe braucht lediglich noch mit dem Staubwedel durch die Regale zu wirbeln. Derweil fragt sich Otto Normalverbraucher, wie er seinen Parkettboden zuhause ohne Filzpantoffel-Invasion auf Hochglanz bringen oder ihn – je nach Beschaffenheit – sauber und gepflegt halten kann.

Parkettboden

Parkett ist natürlich und pflegeleicht

Eins sei festgehalten: Wer sich für einen Parkettboden entscheidet, der investiert in die Zukunft. Echtholz ist zwar teurer als andere Bodenbeläge, dafür jedoch sehr viel langlebiger. Das klösterliche Parkett in St. Gallen hat immerhin schon zweieinhalb Jahrhunderte hinter sich! Auch Allergiker wissen den gesundheitlichen Vorteil von Holz als natürlichem Material zu schätzen. Und wem das Rotweinglas aus den Händen rutscht, der atmet – und putzt einfach schnell auf. Man möchte sich jenes Malheur auf einem schneeweissen Langflorteppich nicht vorstellen … Kurz: Parkett ist pflegeleicht. Dennoch gibt es einiges zu beachten.

Reinigung und Pflege: Parkett mag es sanft

Jede Hausfrau kennt sie, die bunten Lappen, die sich manchmal so herrlich an den Fingerkuppen festhaken: Mikrofasertücher genannt. Stopp! Genau mit diesem Textil sollte ein Parkett nicht in Berührung kommen. Was unserer Haut nicht genehm ist, mag Holz auch nicht. Geöltes Parkett kann angegriffen, versiegeltes oder gewachstes zerkratzt werden. Über weiche Baumwollfransen am Wischmopp freuen sich Holzböden am meisten. Und wer das Putzwasser – bitte nur nebelfeucht wischen – noch mit spezieller Holzbodenseife anreichert, der beschert seinem Untergrund eine regelrechte Kur. Die natürlichen Fette im Konzentrat wirken wie Balsam. Möchte man lange Freude an seinem Parkett haben, dann sollte man ihn einmal im Jahr einer gründlichen Reinigung und Pflege unterziehen – am besten von Profis. Das spart Arbeit, Zeit und Nerven. Und die Fachmänner und -frauen kennen die passenden Reinigungs- und Pflegeprodukte für jeden Parkettboden.

Hunde hassen Gymnastik!

Übrigens: Parkettpflege beginnt bereits vor der Haustüre. Eine genügend grosse Fussmatte hält 80 Prozent vom Schmutz fest und erspart Ihnen so manchen Kratzer im Parkett. Möbelfüsse sollten Sie mit Filzgleitern versehen und Pflanzen niemals direkt auf den Boden stellen. Glänzt und gleitet ein Parkettboden zu stark, so kann dies lustige und leidige Auswirkungen haben. Man denke da an den Dalmatiner von Tante Dora. Wenn diese auf Besuch kommt, macht das arme Tier bei jedem Schritt unfreiwillig den Spagat. Wussten Sie, dass es eine Art Antirutsch-Beschichtung für Parkett gibt? Nicht nur Vierbeiner haben dann besseren Stand, auch Sie selbst können unsanfte Landungen auf Ihrem Allerwertesten vermeiden.

Autorin: Manuela Herzog

Gebäudereinigung – Sorgfaltspflichten

Allgemeine Sorgfaltspflicht des Mieters

Jeder Mensch hat Rechte, aber auch Pflichten. Hier auf Haus-Planen.ch gehen wir auf die Sorgfaltspflichten bei der Gebäudepflege ein. Ein Fall für Haus-Planen.ch-Autor und Jurist Reto Ramstein.

Der Mieter / die Mieterin hat dafür zu sorgen, dass die Mietsache sorgfältig gebraucht wird und er / sie auf andere Hausbewohner Rücksicht nimmt. Verletzt der Mieter / die Mieterin diese Pflicht und ist dem Vermieter sowie den anderen Hausbewohnern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten, kann der Vermieter die Kündigung auslösen (Art. 257f Abs. 1 und 2 OR).

(Quelle: miet-recht.ch, Sorgfalts- und Meldepflicht, miet-recht.ch/pflichten-des-mieters/sorgfalts-und-meldepflicht).

Unterhalt des Mietobjekts

Der Mieter / die Mieterin hat grundsätzlich ein Anrecht auf Unterhalt des Mietobjektes durch den Vermieter. Dies wird als Gegenleistung des Vermieters für den zu bezahlenden Mietzins angesehen. Kleine Mängel muss der Mieter / die Mieterin jedoch auf eigene Kosten beheben. In den allgemeinen Vertragsbedingungen zu den Mietverträgen wird deshalb häufig Folgendes bestimmt: «Der Vermieter ist verpflichtet, das Mietobjekt in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und Mängel zu beheben. Vorbehalten bleibt die Behebung kleinerer Mängel, die dem Mieter obliegt.»

Ein kleiner Mangel liegt vor, wenn die Behebung zwischen Fr. 100 und Fr. 200 kostet und kein Fachmann beauftragt werden muss, so etwa das das Anziehen von lockeren Schrauben oder das Entstopfen von Abflüssen in Bad und Küche (sog. «kleiner Unterhalt»). Der kleine Unterhalt, für den der Mieter / die Mieterin aufkommen muss, umfasst auch defekte Wasserhähne, Steckdosen und Sicherungen, einzelne Kochplatten, zerbrochene Fensterscheiben; Russ im Cheminée/Ofen; Eis auf dem Balkon/der Terrasse, ungepflegter Garten und vernachlässigte Böden. Die Unterhaltspflicht des Mieters ist deshalb auf Reinigungs- und Ausbesserungsarbeiten beschränkt, die er selber mit einfachen Handgriffen ausführen kann und die mit geringen Kosten verbunden sind. Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten ausserhalb der Räumlichkeiten des Mieters, die ihm zur Verfügung stehen, wie etwa im Treppenhaus oder in der Einstellhalle, gehen jedoch zu Lasten des Vermieters.

Sobald jedoch eine Fachperson für Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten beigezogen werden muss, kann der Mieter vom Vermieter die Übernahme der Kosten verlangen (sog. «gewöhnlicher Unterhalt»). Der Vermieter kann dies nur ablehnen, falls eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Mieters / der Mieterin, eine übermässige Abnutzung (z.B. Raucherschäden, zerrissenen Tapeten, grössere Flecken auf dem Teppich etc.) oder ein Missgeschick vorliegt.

(Quellen: hausinfo.ch, Mieter müssen für den kleinen Unterhalt aufkommen, hausinfo.ch/de/home/recht/mietrecht/nutzung/kleiner-unterhalt.html; Der Beobachter, Unterhalt: muss ich das wirklich bezahlen, beobachter.ch/wohnen/miete/artikel/unterhalt_muss-ich-das-wirklich-selber-bezahlen; Schweizerischer Hauseigentümerverband HEV, Tipps für eine stressfreie Wohnungsrückgabe,hev-schweiz.ch/recht-steuern/aktuell/artikel/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=3157&cHash=916239a0f71b4224cd6a9ca308b29b14); Immoscout 24, Dossier Mietrecht, Mietzinsreduktion wegen Mängel, immoscout24.ch/is24web/Content/Article.aspx?lng=de&wl=1&cmsaid=5739&cmscid=55&nav=3&subnav=1); Mieterverband, die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Zügeln,  mieterverband.ch/fileadmin/alle/Dokumente/Mieterinnentipps/MT_Z%C3%BCgeln.pdf.)

Mangelhafter Unterhalt – rechtliche Folgen

Der Mieter / die Mieterin muss dem Vermieter grundsätzlich Schadenersatz leisten, falls er/sie das Mietobjekt oder ein Mietgegenstand – durch mangelhaften Unterhalt – schuldhaft beschädigt. Die konkreten Sorgfaltspflichten des Mieters / der Mieterin werden häufig in der Hausordnung näher bestimmt, welche auch integrierender Bestandteil des Mietvertrags sein können. Zudem ist der Mieter / die Mieterin verpflichtet, Mängel, die er/sie nicht selber zu beseitigen hat, dem Vermieter zu melden. Unterlässt er/sie dies, so haftet er/sie für den Schaden, der daraus dem Vermieter entsteht (Art. 257g Abs. 1 OR).

Wenn der Mieter/die Mieterin jedoch beim Gebrauch seiner Mietsache zu stark beeinträchtigt ist und er/sie dies nicht zu verantworten hat (z.B. Schimmelpilz etc.), so kann er/sie für einen bestimmten Zeitraum eine entsprechende Mietzinsreduktion verlangen.

(Quellen: miet-recht.ch, Sorgfalts- und Meldepflicht, miet-recht.ch/pflichten-des-mieters/sorgfalts-und-meldepflicht; Immoscout 24, Dossier Mietrecht, Mietzinsreduktion wegen Mängel, immoscout24.ch/IS24Web/Content/Article.aspx?lng=de&wl=1&cmscid=55&nav=3&subnav=1&cmsaid=4853).