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Regiearbeiten und deren Abrechnung

Eine komplexe Beziehung

Regiearbeiten im Voraus vertraglich festhalten. Bei Regiearbeiten handelt es sich um (Bau-)Arbeiten, die aufgrund nicht vorhersehbarer Entwicklungen erforderlich nach Zeitaufwand bezahlt werden. Nicht selten führen Regieleistungen zu Streit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, da die im Stundenlohn bezahlten Arbeiten nicht vorhergesehen waren und also das geplante Budget übersteigen. Andererseits wäre ein Bauvorhaben ohne Regiearbeitsklausel für den Handwerker geradezu fahrlässig.

Das Kleingedruckte kann für grosse Überraschungen sorgen

Welche Leistungen als Regie verrechnet werden dürfen, ist im Voraus zwischen den Parteien vertraglich festzulegen. Denn im Detail ist diese Frage häufig umstritten. So ist auf Offerten oftmals nur kleingedruckt zu lesen, dass «sämtliche Arbeiten in Regie beziehungsweise nach Aufwand abgerechnet» werden. Der Spielraum des Handwerkers ist durch eine solche Klausel relativ gross – und die nachträglichen Mehrkosten für den Auftraggeber in der Folge horrend, kommen in der Schlussrechnung noch Kosten für Wege, Transport und Entsorgung hinzu. Auch die Mehrwertsteuer gilt in der Regel als nicht mit eingerechnet.

Den Kostenspielraum vertraglich abstecken

All diese Komponenten müssen detailliert aus einer Offerte hervorgehen. Falls der Werkvertrag für die Vergütung für Regiearbeiten neben dem Verweis auf die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins keine Ansätze enthält, so gelten laut SIA 188 «die in diesem Zeitpunkt am Auftragsort üblichen Ansätze».

Gegen allzu hohe nachträgliche Mehrkosten ist eine Absicherung also möglich. Genaues Lesen der Verträge und Normen sind allerdings die Voraussetzung dafür. Wer einer Offerte blind vertraut, kann das hinterher gewaltig bereuen.