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Wenn die Mehrwertsteuer zum Fallstrick wird

Die in diesem Jahr revidierte SIA Norm 118 sorgt für teure Überraschungen

Steuer: Mehrwertsteuer

Ob in Zusammenarbeit mit einem Architekten, Bauunternehmer oder Gartenbauer, als Auftraggeber kommt man heute an der «Norm 118» des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) nicht mehr vorbei. Es ist der Standard, dass Verträge in allen nicht explizit geregelten Fragen auf SIA Norm im Sinne allgemeiner Vertragsbedingungen verweisen. So weit so gut. Nun wissen aber die Wenigsten, dass dieses Normenwerk kürzlich «sanft» überarbeitet wurde – laut offiziellem Statement angeblich nur dort, wo sie «nicht zu einer Verschiebung des Gleichgewichts zwischen den Vertragsparteien führte».

Dies entspricht jedoch kaum der Realität. Schwerwiegende Änderungen wurden unter den Teppich gekehrt – insbesondere das pikante Detail, dass die Mehrwertsteuer im ausgemachten Werkpreis nicht mehr miteinkalkuliert ist und also darüber hinaus zusätzlich verrechnet wird. Wer für eine Million ein Haus baut, erhält überdies noch eine Rechnung von CHF 80’000.- an Mehrwertsteuer.

«Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Mehrwertsteuer als nicht eingerechnet.»

Ob diesem Satz hat sich schon mancher Bauherr im Nachhinein erstaunt die Augen gerieben, als ihm nämlich klar wurde, dass die 8 % Mehrwertsteuer zum ausgemachten Werkpreis noch hinzukommen. Juristisch hat er jedoch keine Grundlage, sich zu beschweren – obschon diese Rechenart in der Schweiz eigentlich höchst ungewöhnlich ist. Diese Änderung der SIA Norm wird von der Rechtslehre scharf kritisiert, wiederspricht sie doch der bisherigen und sonst gängigen Praxis.

Im Normalfall bezahlt man hierzulande Endpreise, in denen sämtliche Steuern und Gebühren miteinberechnet sind. Es verwundert durchaus nicht, dass die Kommission, welche hinter der SIA-Revision steht, mehrheitlich aus Vertretern der Unternehmerseite besteht. Konsumentenschützer fehlen in diesem 19-köpfigen Gremium gar ganz.

Dem Auftraggeber bleibt also nur die sorgfältige Durchsicht des Normenwerks, auf das im Vertrag verwiesen wird – oder aber die explizite Thematisierung heikler Punkte, wie die Kalkulation der Mehrwertsteuer.